Episode 154: Studentenfutter – Fragen zum Naturrecht beantwortet 7

Diese Sendung wird wahrscheinlich und hoffentlich etwas kürzer. Es ist Ende Juni und die Temperaturen liegen bei 40°. Ich möchte aber trotzdem nicht darauf verzichten, wöchentlich eine Sendung zu produzieren. Ich denke, eine gewisse Selbstdisziplin ist wichtig. Außerhalb kommerzieller Programme ist solche Beständigkeit nicht selbstverständlich, und ich bin ein bisschen stolz darauf. Das war manchmal schwierig.

  1. Hast du naturrechtlich Anspruch auf Nahrung, Kleidung und Wohnung? (148)
    • Dein Leib ist dein Eigentum, dh du allein bist für seinen Gebrauch, seine Pflege und seinen Erhalt verantwortlich, niemand anderes.
    • Du selbst musst also die geeigneten Umstände für ein dir gemäßes Dasein zu schaffen: Nahrung, Kleidung, Wohnung usw. Das hierfür nötige Wissen, die Fähigkeiten und die Mittel zu erwerben ist deine alleinige Verantwortung, aber auch dein Recht. Daran darf dich niemand hindern.
    • Du kannst andere bitten, dir zu helfen, aber sie sind nicht verpflichtet, der Bitte nachzugeben. Es gibt keinen Anspruch auf Versorgung.
    • Aus dem Verständnis heraus, dass wir Eins sind, entwickelte sich in allen Kulturen etwas, das wir in christlich geprägten Ländern Nächstenliebe nennen – ein Sich-berufen-Fühlen, dem Anderen aus freien Stücken beizustehen. Die natürlichen Gesetze fördern das, denn nur gemeinsam können wir langfristig gedeihen. Nächstenliebe ist die Antwort auf den Verfall bzw. Zusammenbruch von Sozialsystemen. (s. Ep.58: Sünde)
    • Wir finden diese Haltung in traditionelleren Kulturen verwirklicht, vor allem in Stammesgemeinschaften. Es gibt zwar Spezialisierung und gegenseitige Hilfe in allen Lebenslagen, aber jeder kann alles (in unterschiedlicher Fertigkeit) und ist fähig, eine Weile ganz ohne die Hilfe anderer zu bestehen.
  2. Darfst du einen Häscher belügen, der dir oder anderen schaden will? (149)
    • Der Häscher initiiert Schaden, gegen den Notwehr bzw. Nothilfe in jeder geeigneten Form zulässig ist, zB die Not-Lüge.
    • Lügen und andere Formen der Schädigung sind nicht zulässig, wenn sie dem Schutz vor den Konsequenzen des eigenen schädlichen Verhaltens dienen. So etwas wie „harmlose Lügen“ gibt es nicht.
    • Schon der Mangel des offenen Umgangs mit dem eigenen Sein und Verhalten ist problematisch, weil von fehlendem Vertrauen in die eigene Richtigkeit entsprechend objektiver Maßstäbe zeugt, dh derjenige weiß, dass er falsch handelt, er glaubt nicht an objektive Moralität, oder er stellt soziale Bindungen über die Wahrheit.
  3. Was ist naturrechtlich von Gleichstellung zu halten? zB Mann-Frau, Hautfarbe, Behinderung, Arm-Reich (150)
    • Das behandelt eine ähnliche Thematik wie die erste Frage.
    • Alle fühlenden Wesen haben gleichen natürliche Rechte, die sie in Eigenverantwortung wahrnehmen können. Sie können also ihre Daseinsmächtigkeit dazu benutzen, um in den gegebenen Daseinsbedingungen zu gedeihen.
    • Ansprüche darüber hinaus gibt es nicht, wie oben dargelegt. Niemand muss einem Anderen etwas Gutes tun, sondern sollte lediglich darauf achten, ihm keinen Schaden zu initiieren. Die Verweigerung von Interaktion ist kein Schaden, denn es nimmt dem Anderen nichts, das ihm gehört.
    • Jeder hat daher völlige Freiheit, mit wem er sozial interagiert, braucht also niemand einstellen, bedienen, versorgen oder beschenken, nur um Gleichheit herzustellen.
    • Selbstverständlich sind Sexismus, Rassismus und andere pauschale Ressentiments Ausdruck von Ignoranz und Furcht, und daher nicht erstrebenswert. Das Einander-Zuwenden (Liebe) erlaubt ein gemeinsames Gedeihen, von dem ich glaube, es ist unser Daseinszweck.
  4. Welche Konsequenzen hat das Naturrecht für die Beurteilung von Abtreibung, Sterbehilfe und Fleischverzehr? (151)
    • Ein natürliches Recht ist jede Handlung, die anderen fühlenden Wesen keinen Schaden initiiert.
    • Ein Lebewesen will in der Regel leben. Das ist das Wesen seines Seins. Es gegen seinen Willen zu töten richtet Schaden an, ist daher also nicht im Einklang mit den natürlichen Gesetzen. Abtreibung und Fleischverzehr sind folglich naturrechtswidrig.
    • Ein Wesen kann sich seinem freien Willen entsprechend selbst schädigen, um seine Ziele zu erreichen. Dabei kann es sich von anderen helfen lassen. Sterbehilfe ist in diesem Zusammenhang ein natürliches Recht, ohne Einvernehmen ist sie hingegen Mord.
  5. Lässt sich objektiv herausfinden, welches der beiden grundlegenden Weltbilder, Separation und Einssein, das Richtige und welches das Falsche ist? Oder ist das Ansichtssache? (152)
    • Richtig ist das, was anderen fühlenden Wesen keinen Schaden initiiert. Falsch ist das, was Schaden initiiert.
    • Der Gedanke der Separation führt zu Furcht vor der als getrennt empfundenen Umwelt, und diese wiederum zum Versuch ihrer Kontrolle. Kontrolle kann nur durch Gewalt erreicht werden. Unfreiheit und Zerstörung sind damit vorprogrammiert, aber natürlich objektiv falsch, denn das zerstört die Lebensgrundlagen. Wer sich die Folgen der Separation wünscht, stellt seine eigene Existenz infrage. Separation ist objektiv eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit, denn sie zerstört Leben und vernichtet sich dadurch am Ende selbst.
    • Einssein hingegen gebiert Liebe für alles Seiende (die Wirklichkeit), das Sich-Öffnen gegenüber dem, was ist, und gewährt dem Lebendigen die Freiheit, die man für sich selbst wünscht. Hieraus entstehen blühende Gemeinwesen und Ordnung. Das Weltbild des Einsseins ist somit objektiv richtig.
  6. Hat ein Staat das Recht, individuelle Freiheiten zum Schutz des Gemeinwohls einzuschränken? (153)
    • Staat: (lat.: status = Stand), eine Herrschaftsordnung, die durch ein Volk auf abgegrenztem Gebiet durch hoheitliche Gewalt zur Wahrung gemeinsamer Güter und Werte verbunden ist. (Brockhaus)
    • Staat ist ein mehrdeutiger Begriff verschiedener Sozial- und Staatswissenschaften. Im weitesten Sinn bezeichnet er eine politische Ordnung, in der einer bestimmten Gruppe, Organisation oder Institution eine privilegierte Stellung zukommt – nach Ansicht einiger bei der Ausübung von (politischer) Macht, nach Ansicht anderer hinsichtlich sowohl der Entfaltung des Einzelnen als auch der Gesellschaft. (wikipedia)
    • Recht: Jede Handlung, die anderen fühlenden Wesen keinen Schaden initiiert. Rechte sind jedem Menschen angeborenes Eigentum und damit individuell. Gruppen haben keine Rechte.
    • Freiheit: Selbstbestimmung. Nicht durch einen fremden Willen gebunden sein (Zustand).
    • Freiheiten: rechtlich oder gesellschaftlich gewährte Handlungsspielräume (Privilegien).
    • Gemeinwohl: Das Wohl einer […] Vielheit von Menschen. […] Das für die Gesamtheit jeweils Beste, [ggf durch] Integration und den Ausgleich der versch. sozialen Gruppenansprüche unter Berücksichtigung des sozialen Ganzen. (Brockhaus)
    • Da Freiheit natürlich gegeben ist, hat niemand, schon gar nicht der Staat, das Recht, sie zu gewähren oder einzuschränken. Das ist ein Schaden, und Schaden ist niemals recht.
    • Der Begriff der Freiheiten selbst ist bereits naturrechtswidrig. Denn das Gewähren von Handlungsspielräumen setzt voraus, dass a) der Grundzustand ein unfreier ist und b) der Gewährer (Souverän) das Recht hat, über den Grad der Freiheit Anderer zu bestimmen. Alle sind aber von Natur aus (also ohne eigenes Zutun bzw. von Geburt an) gleich frei, und zwar uneingeschränkt. Niemand hat mehr Rechte oder Freiheiten als Andere.

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