Episode 50: Grunzgesetz – Die Verfassung im Licht des Naturrechts

Schon nach kurzer Betrachtung wird auffallen, dass das sogenannte positive, das staatliche Recht in Widerspruch zum Naturrecht steht. Wir wollen uns heute einmal anhand der Verfassung des Schlumpfenlandes** anschauen, wie weit das reicht, weshalb das so ist und auf welchen Wegen das zu den fatalen Folgen führt, welche die Schlümpfe nun erdulden müssen. Das wird eine lange aber spannende Sendung mit humorvollen Seiten.

** [Name von der Redaktion geändert]

Heute reisen wir in Gedanken ins Schlumpfenland, einer einst für Wissenschaft und Kunst bekannten, ehemals wohlhabenden Weltgegend. Wir wollen uns ansehen, wie der dort seit langem verbreitete Aberglaube an die Pflicht, Autoritäten aller Art zu gehorchen, in einen inzwischen gefährlich fortgeschrittenen Zustand der Fremdkontrolle und zahlreicher anderer gesellschaftlicher Gebrechen geführt hat. Als Ausgangspunkt wählen wir das „Grunzgesetz für das Schlumpfenland“. Dieses unterscheidet sich nur wenig von jeder beliebigen anderen Verfassung, wie sie zB auch in deinem Heimatland vorkommen könnte. Wenn dir einzelne Formulierungen bekannt vorkommen, ist dies vermutlich auf reinen Zufall zurückzuführen. Wichtig zu erwähnen finde ich allerdings, dass meine Aussagen prinzipiell auf alle Staaten der Welt anwendbar sind.

Definitionen

Beginnen wir vorab mit ein paar Definitionen, damit wir wissen, wovon wir überhaupt reden. Denjenigen, die sie schon einmal gehört haben, empfehle ich, diesen Abschnitt nicht zu überspringen, sondern die Gelegenheit zu nutzen, sich dieses Wissen besser einzuprägen. Ich präzisiere und erläutere sie überdies von Zeit zu Zeit.

Naturrecht besteht aus universellen, nicht von Menschen geschaffenen, bindenden und unveränderlichen Prinzipien, welche die Konsequenzen des Verhaltens intelligenter Wesen beherrschen, die fähig sind, den Unterschied zwischen schädlichem und unschädlichem Verhalten zu begreifen.

Das Wesen muss sein Gewissen mit objektiver Moral in Einkling bringen. Es muss unzweideutig wissen, welche Verhaltensweisen richtig sind, weil sie anderen fühlenden Wesen keinen Schaden anrichten, bzw. welche Verhaltensweisen falsch sind, weil sie anderen fühlenden Wesen Schaden zufügen.

Naturrecht ist das Wissen, das die Mitglieder einer Gesellschaft notwendigerweise brauchen, um langfristig Freiheit, Gerechtigkeit, Frieden und allgemeines Wohlergehen in ihr zu erreichen. Die verbreitete Verletzung von Naturrecht führt langfristig zu kollektiver Unfreiheit, Ungerechtigkeit, Unfrieden und Leid. Stets und überall.

Ein Recht ist jede Handlung, die anderen fühlenden Wesen keinen Schaden initiiert. Alle Rechte sind individuelle Rechte. Es gibt keine Gruppenrechte.

Freiheit ist die Abwesenheit von Fremdbestimmung auf allen Ebenen: spirituell (Gott), geistig (Zwang, Gedankenkontrolle) und körperlich (physische gewaltsame Behinderung).

Objektive Moral ist das Wissen um die objektive Unterscheidung von Recht und Unrecht, Richtig und Falsch, Moral und Unmoral, Gut und Böse.

Schaden entsteht durch Kraftanwendung oder Zwang. Schaden besteht in Täuschung, Diebstahl, Eindringen in den Lebensbereich, Körperverletzung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Mord. sowie Zwang, d.h. die Drohung, Schaden anzurichten und damit die Entscheidungsfreiheit zu nehmen. Alle diese Rechtsverletzungen sind Eigentumsdelikte, d.h. es wird dem Opfer etwas genommen, das ihm gehört. Ein anderes Wort hierfür ist Gewalt.

Gewalt ist die Verletzung der Rechte Anderer durch initiierte Kraftanwendung sowie die implizite oder explizite Drohung damit, d.h. sie ist niemals durch Notwehr gedeckt.

Notwehr ist Kraftanwendung zur Abwehr von Gewalt oder deren Androhung.

Die Initiierung von Schaden ist die Verletzung der Rechte anderer, ohne dass dem eine Rechtsverletzung durch jene Anderen voranging.

Das Nichtangriffsprinzip besagt, dass wir keine Gewalt anwenden dürfen, d.h. keinen Schaden initiieren.

Jedes Wesen hat Eigentum am eigenen Körper und damit an den Früchten seiner Tätigkeit. (durch 1. rechtmäßigen Erwerb ohne die Verletzung der Rechte anderer, 2. aktiven regelmäßigen Gebrauch, 3. und die Übernahme von Verantwortung für diesen Gegenstand.) Rechte und Eigentum am Körper können nicht an Andere übertragen oder von diesen erworben werden.

Autorität, häufig in Form von Regierung und deren Verwaltungs- und Sicherheitsapparat auftretend, ist die Erhebung von Anspruch auf das Eigentum am Körper Anderer sowie auf deren Eigentum und die Früchte ihrer Tätigkeit. Dieser Anspruch und alle damit zusammenhängenden Rechtsnormen sind vor dem Naturrecht nichtig und berechtigen zu Notwehr.

Verfassung: die rechtliche Grundlage für den Aufbau und die Gliederung eines Staates.

Grunzgesetz: die Verfassung des Schlumpfenlandes nach dem 2.Weltkrieg. Es heißt „Grunzgesetz“, weil es nach den Prinzipien zur Führung eines Viehhaltungsbetriebs erstellt wurde. Das sollte eigentlich längst offensichtlich geworden sein.

Verlesung des Grunzgesetzes für die Schlumpfenrepublik

Grunzgesetz für die Schlumpfenrepublik

Eingangsformel

Der Parlamentarische Rat hat in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass das vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grunzgesetz für die Schlumpfenrepublik durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grunzgesetz ausgefertigt und verkündet.

Die Entscheidung wurde von Gruppen getroffen, die von den Besatzungsmächten eingesetzt wurden. Sie wurde von Leuten angenommen, die von sich behaupten, eine Vielzahl anderer Mesnchen vertreten zu können – was nicht geht. Jeder ist für seine eigenen Handlungen voll umfänglich verantwortlich. Sie trafen sie außerdem in Mehrheitsentscheidung, nicht im Konsens. Die Gültigkeit betrifft nur das Staatsgebilde, aber es wird implizit davon ausgegangen, dass die darin eingepferchten Menschen ihm automatisch unterworfen sind. Vor dem Hintergrund, dass diese an keiner Stelle ein irgendwie geartetes Mitspracherecht hatten – und bis heute nicht haben – steht die Legitimität des Dokuments auch aus rechtspositivistischer Sicht arg in Zweifel.

Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Schlumpfenvolk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grunzgesetz gegeben. Die Schlümpfe in den Ländern La, Le, Li, Lo und Lu haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit des Schlumpfenlandes vollendet. Damit gilt dieses Grunzgesetz für das gesamte Schlumpfenvolk.

„Das Schlumpfenvolk“ hat kein Bewusstsein; es ist kein Lebewesen. Daher hat es auch keine Verantwortung. Doch selbst wenn es so wäre, dann könnte es nur für das verantwortlich gemacht werden, was es selbst beschlossen hat. Es war aber wie gesagt nicht an der Erstellung des Texts beteiligt und wird bis heute nicht gefragt, ob es mit ihm einverstanden ist. Es wird also richtig festgestellt, dass die Verfassung durch Gewalt „gegeben“ wurde, nicht durch Konsens. Von „freier Selbstbestimmung“ kann also nicht die Rede sein.

Im letzten Abschnitt bestätigt der Text die o.g. Implikation, dass die in den genannten Ländern eingepferchten „Schlümpfe“ schlicht als Befehlsempfänger dem Staat untergeordnet werden. Wir werden gegen später ein anderes Wort für diese Staatsform kennenlernen.

Gehen wir in den Text. Ich wähle einige Artikel aus, um sie exemplarisch im Licht des Naturrechts zu analysieren. (In der Fassung fürs Bannbrecher-Blog markieren die durchgestrichenen Passagen naturrechtlich illegitime Ansprüche)

Abschnitt 1: Die Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Menschenwürde:

Wenn etwas immer einen Wert hat, sagt man: Es hat eine Würde. Jeder Mensch ist deshalb wertvoll, weil er ein Mensch ist… Die Menschenwürde ist die wichtigste Regel im Grunzgesetz. – BzfPB

Wie mein geschätzter Freund, der Theologe und Soziologe Reimer Gronemeyer gerne in Anlehnung an Ivan Illich zu sagen pflegt, gehören Werte an die Börse, nicht in eine Diskussion über Ethik. Wenn die Menschenwürde die wichtigste Regel sein soll, hat man ihre Konkretisierung schmerzlich vernachlässigt. Jeder kann sich also seine eigene Definition zusammenschustern, so wie die BzfPB oder auch das Verfassungsgericht:

Um die philosophisch komplizierte Frage nicht klären zu müssen, wird die Menschenwürde rechtlich negativ beschrieben. Das Verfassungsgericht definiert die Menschenwürde anhand der Objektformel: Der Mensch dürfe nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht und damit keiner Behandlung ausgesetzt werden, die die eigene Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt. –Rechtskundl.Fak.d.Univ.Schlumpfhausen

Wenn die Frage so kompliziert ist, versucht man hier wohl mit ergebnisorientierter Philosophie einen Begriff zu bestimmen, den es in der Wirklichkeit nicht gibt, ähnlich wie bei „Planeten“, die ja auch wenig miteinander, aber häufig viel mit anderen künstlichen Kategorien von Himmelskörpern gemein haben. Ich stimme übrigens mit dem Gerichtsspruch überein, der die Autorität des Staates im Grunde negiert – also auch die des Gerichts selbst.

Denn die Androhung und die Ausübung von Gewalt verletzen per Definition die Rechte und die Freiheit der Betroffenen. Ohne Freiheit gbt es keine Würde. Ohne Gewalt aber wäre der Staat handlungsunfähig.

(2) Das Schlumpfenvolk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Menschenrechte sind Naturrechte. Jeder einzelne Mensch wird – der Natur bzw. Gott sei Dank – mit ihnen geboren. sie sind daher tatsächlich unverletzlich, unveräußerlich und die Grundlagen von Brüderlichkeit, Frieden, Gerechtigkeit (und Freiheit). Schade nur, dass „das Volk“ mangels Personalität kein solches Bekenntnis ablegen kann. Und wie gesagt hat uns eh keiner gefragt…

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Die erste Hälfte des Satzes, was auch immer diese wolkige Formulierung bedeuten soll, ist vom Naturrecht gedeckt und daher redundant, mit anderen Worten überflüssig. Der letzte Halbsatz schränkt das Recht wieder ein und ist daher unwirksam. Dasselbe gilt für alle weiteren sog. Grundrechte, die ausnahmslos eingeschränkt werden.

Die Tatsache, dass die „garantierten“ Rechte einzeln genannt werden, schränkt weitere Naturrechte vom staatlichen „Schutz“ aus, d.h. das unendlich umfänglichere Naturrecht wird hiermit kassiert und in kleinen Päckchen, teilweise, und als Privilegien wieder „gewährt“ – noch dazu eingeschränkt durch die Willkür des Gesetzgebers.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Vor dem Naturrecht sind alle gleich. Karma regelt die Konsequenzen für Verstöße, aber natürlich spricht nichts dagegen, diese Wahrheit gelegentlich ins Bewusstsein der Menschen zu rufen.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Diese Regelung verstößt gegen Naturrecht, weil dort Freiheit der Assoziation verankert ist. Rassismus, Sexismus und andere Formen mangelnden Bewusstseins über die Tatsache menschlicher Einheit sind bedauerliche Geisteshaltungen, aber sie initiieren keinen Schaden bei den Betroffenen. Wenn man daran Anstoß nimmt, muss man mit den diskriminierenden Ignoranten reden und auf sie einzuwirken versuchen, aber man kann sie nicht zwingen. Das wäre Gewalt. Langfristig wird sich das Problem durch korrekte Kindeserziehung, auflösen. Dort muss das Weltbild des Einsseins vermittelt werden, die Liebe zur Wahrheit, die Kenntnis der Naturgesetze, sowie die Wahrnehmung der angeborenen Freiheit und Souveränität.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Hier versteckt sich ein eklatanter Widerspruch: Wer auf sein Gewissen hört, wird in etlichen Fällen dem GG zuwiderhandeln müssen und wird dafür bestraft werden. Die angebliche Freiheit des Gewissens kann buchstäblich in die Gefangenschaft führen.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt einGesetz.

Diese Freistellung geht zwar mit dem Naturrecht konform, endet aber bereits a, mit der Gewissensprüfung und b, mit dem Ersatzdienst, der ein indirekter Kriegsdienst ist; siehe 12a:2. Und dann ist da noch das rechtseinschränkende Gesetz…

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2)Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Zensur muss stattfinden, wenn Absatz 2 Gültigkeit haben soll. Absatz 2 negiert Absatz 1 also nahezu komplett, und die gelebte Wirklichkeit gibt dieser Einschätzung recht.

Im Naturrecht gibt es keine Einschränkung der Freiheit, sich zu äußern, mit Ausnahme von Lüge und Täuschung, welche den Empfänger seiner Fähigkeit berauben, ethisch korrekt dh mit Bezug zur Wirklichkeit zu denken. Es gibt keinen Schutz vor „Beleidigung“, denn diese initiiert keinen Schaden; „Beleidigung beruht auf subjektiver Wahrnehmung, nicht auf objektiven Tatsachen.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung

Ein weiterer Widerspruch in sich, und wie immer auf einer unzulässigen Einschränkung fußend. Man muss hier auch die Frage stellen, woher die Pflicht zur Verfassungstreue herrührt. Es gibt hierfür keine Rechtsgrundlage.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Jedes Individuum ist für den Schutz seiner Rechte selbst verantwortlich und hat freie Wahl, seine Methoden und Helfer hierbei zu wählen.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3)Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4)Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Solche Ansprüche gibt es nicht.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Jenseits der Gleichheit vor dem Naturrecht, das sich selbst regelt, gibt es keine weiterreichenden Rechte und gewiss keine Ansprüche. Die Folge solcher Schutz-, Versorgungs- und sonstigen Anspruchsregelungen ist die Notwendigkeit von Zwangsabgaben, die die unfreiwilligen Geber ihrer Eigentumsrechte berauben. Außerdem wird hier erneut das Recht auf freie Assoziation verletzt.

Artikel 7

(1)Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Wie ich mich oder meine Schutzbefohlenen unterrichte, geht mit Verlaub niemand etwas an. Diese Verletzung des Naturrechts (jede Handlung, die keinen Schaden initiiert, ist ein Recht!) stellt das Fundament für Fremdbestimmung durch Indoktrination dar.

Widerspricht nebenbei auch Artikel 5:3, Freiheit der Lehre.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

Das ist aber nett vom Verfassungsgeber. Da hatte er seinen großzügigen Tag 🙂

Artikel 8

(1) Alle Schlümpfe haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Diese und viele weitere Varianten des Versammlungsrechts sind entsprechend objektiver Moral gültig. Der Besitz von Waffen – so wie jedes beliebigen anderen Gegenstands mit Ausnahme von fühlenden Lebewesen – ist ein Naturrecht, ihr Gebrauch gegen andere fühlende Wesen ist jedoch auf Notwehr beschränkt. Und für diesen Zweck kann der Besitz von Waffen eine Notwendigkeit darstellen, besonders, wenn man es mit bis an die Zähne bewaffneten Psychopathen zu tun hat, die jeden Befehl unhinterfragt befolgen, solange er nur von „Autoritäten“ kommt.

(2)Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9

(1) Alle Schlümpfe haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2)Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2)Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung desStaatesoder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11

(1) Alle Schlümpfe genießen Freizügigkeit im ganzen Schlumpfengebiet.

Man beachte, dass Freizügigkeit jenseits der Grenzen nicht gewährt wird.

(2)Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung desStaates oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12

(1) Alle Schlümpfe haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3)Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Hier wird‘s interessant, denn angeblich befinden wir uns im Abschnitt über Grundrechte, aber nun finden wir Bestimmungen über Zwangsmaßnahmen. Jeder Zwang, außer zur Abwehr einer akuten Notlage, ist nach Naturrecht jedoch unzulässig.

Artikel 12a

(1)Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, imGrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2)Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und desGrenzschutzes steht.

(3)Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4)Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5)Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6)Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Schlümpfe, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3)Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3)Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Artikel und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Wenn von deinem Eigentum etwas genommen werden kann, ist es nicht dein Eigentum. Eigentum definiert sich als das, was du frei nach eigenem Willen in vollem Umfang bezüglich Gebrauch, Erhalt und Weitergabe einer Sache verfügen kannst. Gesetze, die dies einschränken, negieren das Eigentum und ersetzen es durch feudale Besitzverhältnisse. Steuern und Abgaben auf Eigentum und die Früchte unserer Arbeit initiieren eine Naturrechtsverletzung. Wenn deine Immobilie oder deine Einkünfte oder sonst irgend etwas besteuert werden kann, gehören sie dir nicht. Und wenn 30% Steuern gerechtfertigt sind, warum nicht 100%?

Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Artikel und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Rechte sind individuelle Rechte. Es gibt daher nur individuelles Eigentum, kein geteiltes oder gemeinsames. Wohin das führen kann, siehe Episode 44, Packmentalität & Krieg.

Artikel 16

(1) Die Staatsangehörigkeit des Schlumpfenlandes darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Schlumpf darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Eine weitere Stelle in der Verfassung, die nahelegt, dass die im Schlumpfenland durch Grenzzäune eingepferchten Menschen quasi Besitz eines Feudalherren sind (und mit ihnen, wie wir aus Artikel 15 erfahren, ihr Eigentum). Wie kommst du zu deiner Staatsangehörigkeit? Durch Geburt, also nicht aus freiem Willen. Du hast auch später, selbst mit Erreichung der willkürlich festgelegten Mündigkeit, nicht die Wahl, dich zum Franzosen zu erklären, der indischen Verfassung die Treue zu schwören oder die Staatsangehörigkeit gleich ganz abzulegen. Artikel 16 ist somit ein Beleg, dass du unter dieser Verfassung tatsächlich nicht als frei erachtet wirst, sondern nur gesetzlich gewährte Privilegien genießt – bis auf Widerruf.

Lesen wir den Artikel 16 doch einmal als Fabel:

1: Die Bauernhofzugehörigkeit des Rinds darf nicht entzogen werden. Der Verlust derselben darf nur dann eintreten, wenn das betroffene Rind dadurch nicht besitzerlos wird.

2: Kein Rind darf an einen anderen Hof ausgeliefert werden. Eine abweichende Regelung kann getroffen werden, soweit betriebliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Echt jetzt? Naja, verpflichtet euch ja zu nix, nä?

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Verfassungsgericht ausgesprochen.

…und hier werden dem ungehorsamen Feudalsklaven die Privilegien wieder abgesprochen. Hübsch gemacht. Eine Ahnung von Freiheit als Zuckerbrot und deren Entzug als Peitsche.

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grunzgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Vor dem Unrecht sind alle gleich. Kein Lehnsmann darf benachteiligt werden.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Die im GG definierten „Grundrechte“ also Priviliegien haben keinen Wesensgehalt. Sie werden durchweg dem Willen des Gesetzgebers unterworfen.

(3)Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Und hier wirds völlig absurd, denn die fiktive Person, z.B. ein Unternehmen, wurde nicht geboren und hat daher keine Geburtsrechte; ein Gewissen besitzt sie sowieso nicht – was eine ganze Menge über das soziopathische, lebensfeindliche Verhalten dieser „juristischen Personen“ erklärt.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Öffentliche Gewalt ist ihrer Natur nach, per Definition die Initiation einer Rechtsverletzung. Unsere Naturrechte werden Sekunde für Sekunde, von der Wiege bis zur Bahre allein schon durch den Anspruch auf „Gesetzestreue“ mit Füßen getreten. Wir dürfen dank Artikel 17 natürlich Beschwerde einreichen, wenn uns das nicht gefällt – bei einem anderen Arm genau derselben Verbrecherbande, die uns gängelt, nötigt, mit Gewalt droht, unser Eigentum beschneidet und, falls wir uns dagegen wehren, einsperrt oder, wenn der Widerstand anders nicht zu brechen ist, nach polizeilicher Dienstvorschrift umbringt.

Abschnitt II: Der Staat und die Länder

Artikel 20

(1) Die Republik Schlumpfenland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Das einzige Wort, das hier nicht gelogen ist, ist „Staat“. Ich hoffe, ich brauche das nicht zu erklären.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Wenn du es wörtlich nehmen willst, sind Wahlen eine Form von Gewalt, und das ist philosophisch durchaus eine gerechtfertigte Behauptung, denn durch meine Wahl bekunde ich den Willen, dass andere Menschen durch Leute meiner Wahl regiert, dh. ihrer Freiheit und Rechte beraubt werden sollen.

Der Volks- „Souverän“ ist tatsächlich nicht souverän, denn die Staats- „Diener“ geben die Befehle und Regeln aus, die das Volk unter Androhung von Strafe befolgen muss. Sie verwenden das abgepresste Eigentum für Dinge, die den Leuten normalerweise als unmoralisch gelten (Mord, Zerstörung, Diebstahl, Erpressung, Freiheitsberaubung) und befehlen ihnen die Beteiligung an solchen unmoralische Handlungen („Wehrpflicht“). Und sie verwenden unser Geld, d.h. die Früchte unserer Arbeit, auch, um uns weiteres Geld abzuknöpfen und uns ganz allgemein Gehorsam gegenüber ihren Regeln aufzuzwingen (durch „Polizei“).

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Der Staat ist eine Mafia mit freiwilliger Selbstkontrolle.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Schlümpfe das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Heißt übersetzt: Alle Bauernhoftiere haben das Recht, ihren Besitzer mit Huftritten und Hornstößen gegen feindliche Übernahme durch die Agrarmafia zu verteidigen. Etwas anderes steht ihnen leider nicht zur Verfügung, da man ihnen den Waffenbesitz verweigert. Die Vorstellung, dass der Hof von den Tieren selbst übernommen und aufgelöst wird, ist ihren Haltern noch mehr zuwider, als wenn die Konkurrenz die Zügel an sich reißt.

Unter dem Strich:

Der Freiheitsbegriff im Grunzgesetz für die Schlumpfenrepublik ist laut Schlumpfopedia „nicht explizit definiert. Die Verfassung legt den Bürger nicht auf eine Theorie der Freiheit fest.“

„Aus dem, was Freiheit ist, ist vielmehr in der Verfassung in Form der Grundrechte ein Bukett vieler Freiheiten geworden. Rechte sind Freiheiten. Grundrechte gelten als Fälle der freien Entfaltung der Persönlichkeit.“

Zentrale Begriffe wie Menschenwürde, Recht und Freiheit nicht zu definieren führt zwangsläufig zu widersprüchlicher und teilweise kurioser Auslegung ihrer Bedeutung, wie wir an den folgenden beiden Beispielen sehen können:

Die Verfassung ist nicht verständlich ohne einen doppelten Begriff der Freiheit: Die Freiheit der Grundrechte bedarf der Beschränkung durch die Gesetzgebung, deren Ausübung in Anlehnung an Kant selbst wieder als Freiheit verstanden werden kann…Private Autonomie ist durch öffentliche Autonomie begrenzt. – Schlumpfopedia: „Freiheit“

Ich weiß nicht, wo bei Kant sie das gefunden haben, aber wenn er gemeint hat, dass Gewalt gegen natürliche Rechte Freiheit gleichzusetzen sei, hat er sich in philosophischer Masturbation geübt. Ich vermute, er sprach von einem Freiheitsgebrauch, der anderen Schaden initiiert und daher unzulässig ist und zu Gegenwehr berechtigt. Aber das herauszufinden hätte den Rahmen dieser Sendung gesprengt; lies dich da halt selbst ein.

Der Schutz der Freiheit gegen direkte und indirekte Zugriffe (Manipulation) muss in erster Linie vom Staat garantiert werden, da bei ihm die nötigen Gewaltmittel konzentriert sind und er die Legitimität dieses Interesses verkörpert.“ – Brockhaus: „Freiheit“

Wenn deine „Freiheit“ und deine „Rechte“ hier eingeschränkt werden, auf welcher Grundlage sollte ihre völlige Abschaffung verhindert werden? Ist es möglich, dass das hier verwendete Vokabular missbräuchlich verwendet wird, indem es eine Bedeutung suggeriert, die es an dieser Stelle offensichtlich nicht hat?

Denn die Verfassung „berechtigt“ eine Gruppe (es gibt keine Gruppenrechte!) deren personelle Zusammensetzung man nicht kennt, bis ans Ende aller Tage eine andere unspezifische Gruppe („das Volk“) herumzukommandieren, auszurauben und auf jede erdenkliche Weise in deren natürlichen Rechten einzuschränken und zu verletzen.

Mit dem von dir gestohlenen Wohlstand betreiben die Nutznießer dieser Regelung „Bildungs“-Einrichtungen, die dir und deinen Kindern beibringen, dass das alles moralisch richtig und rechtens sei, so dass du stolz die Früchte deiner Arbeit und die freiwillig Kontrolle über deinen Körper dem Staat opferst.

Die meisten Menschen werden zustimmen, dass physische Kraftanwendung manchmal gut ist, meistens jedoch schlecht. Sie ist gut, wenn wir uns und andere gegen einen Angreifer verteidigen; dann nennt man das Notwehr und wir sehen es als ethisch gerechtfertigt. Sie ist schlecht, wenn sie benutzt wird, um andere übergriffig zu schädigen; dann nennt man das Gewalt. Es hängt also von der Situation ab, nicht von der Person, ob physische Kraftanwendung ok ist.

Und nun bildet sich die Mehrzahl der Menschen ein, „Autoritäten“ wie z.B. „Regierungen“ und die ihnen untergeordneten Einrichtungen könnten nicht nur in Situationen Kraft einsetzen, wo sie Gutes bewirkt, also wenn jeder das Recht hätte, sie anzuwenden. Angeblich haben „Regierungen“ auch in anderen Situationen dieses Recht.

Und das heißt logischerweise, dass „Regierungen“ und ihre Büttel das Recht beanspruchen, ungerechtfertigt Kraft anzuwenden, also Gewalt zu verüben. Diese legitimierte Gewalt ist die Lizenz, Böses zu tun.

Wer sich staatlichen Regeln unterwirft, wird meistens nicht die drohende Gewalt der Staatsorgane zu spüren bekommen oder auch nur bemerken. Die Widerwilligen jedoch erfahren in dem Umfang die gewalttätige Verletzung ihrer natürlichen Rechte, in denen sie diese Rechte wahrzunehmen versuchen.

Der Volks- „Souverän“ ist tatsächlich nicht souverän, denn die Staats- „Diener“ geben die Befehle und Regeln aus, die das Volk unter Androhung von Strafe befolgen muss. Sie verwenden das abgepresste Eigentum für Dinge, die den Leuten normalerweise als unmoralisch gelten (Mord, Zerstörung, Diebstahl, Erpressung, Freiheitsberaubung) und befehlen ihnen die Beteiligung an solchen unmoralische Handlungen („Wehrpflicht“). Und sie verwenden unser Geld, d.h. die Früchte unserer Arbeit, auch, um uns weiteres Geld abzuknöpfen und uns ganz allgemein Gehorsam gegenüber ihren Regeln aufzuzwingen (durch „Polizei“).

Man erlaubt uns großzügig, sie zu bitten, Dinge anzuordnen, von denen wir möchten, dass sie sie anordnen (!)

Das Argument, dass es ohne den Staat keine Krankenhäuser, Straßen und Müllabfuhr gäbe, ist falsch und phantasielos. Es sind nicht Regierungen, die diese Dinge ausführen, sondern Arbeiter und Firmen. Den Auftrag kann jeder geben. Tatsächlich sind die meisten einstmals staatlichen Aufgaben inzwischen privatisiert, einschließlich Sicherheitsdienste, Gefängnisse, Gesetzentwurfschreiber usw.

Wer die Baumwolle auf den Plantagen pflücken soll, wenn man den Sklaven Freiheit schenkt, ist längst kein Problem mehr. Aber Fragen wie diese implizieren eine ziemlich unmoralische Behauptung: dass unmoralische Handlungen und Verhältnisse ok sind, wenn sie uns nützen. Das entspricht der tatsächlich geäußerten Behauptung, „unser“ Wohlstand werde am Hindukusch verteidigt, oder dass die Kriegsverbrechen der ukrainischen Truppen Demokratie und Freiheit in Europa schützen.

Ich würde sagen: Wenn die Idee von Volksherrschaft nur mit Gewalt durchzusetzen ist, dann ist diese Idee nicht das Papier wert, auf dem das Grunzgesetz geschrieben steht.

Und dann ist da die Angst vor dem „Chaos“, welches von eben jenen Nutznießern für den Fall angekündigt wird, sollte es jemand einfallen, ihr Ponzi-Schema abzuschalten…

Larken Rose formulierte es einmal so:

Weil ihr euch Sorgen wegen einer kleinen Zahl schlechter Menschen macht, die euch töten, versklaven und berauben wollen, glaubt ihr, es sei für euer Überleben nötig, ein System zu betreiben, in dem einige von euch sich für einige Zeit „Regierung“ nennen dürfen? Und dass diese Regierung euch alle wie Sklaven herumkommandieren und mit dem Geld das sie unter Androhung von Gewalt von euch gestohlen hat, Massenmord an Ausländern begehen darf? Politiker dürfen euch töten, versklaven und berauben, weil es sonst jemand anders täte? Und ihr versucht, gute, ehrliche Leute zu wählen, aber jedes einzelne Mal stellt sich heraus, dass sie korrupte, böse, verlogene Verbrecher sind?

Das Problem ist nicht, dass Autorität für schlechte Zwecke verwendet werden kann, oder dass Staatsmacht die Rechte des Individuums missachten kann. Es handelt sich nicht um gelegentlichen Machtmissbrauch oder periodische Phasen der Tyrannei, sondern um standardmäßige, intrinsische Eigenschaften von Autorität, Regierung und Staat. Diese sind nicht die Lösung für Mord, Raub und Unterdrückung: Sie selbst sind die Mörder, Räuber und Unterdrücker, vor denen sie uns zu schützen vorgeben. Und sie sind dabei um ein mehrfaches effektiver als die private Konkurrenz. Sie hatten im 20. Jahrhundert allein über eine viertel Milliarde Leben auf dem Gewissen.

Wir haben es also nicht mit ein paar faulen Äpfeln, mit unglücklichen Zufällen oder mit historisch ungünstigen Umständen zu tun. Das Grunzgesetz hat nicht deshalb während der Corona-Plandemie versagt, weil es kleinere Lücken und Unstimmigkeiten in ihm gibt, die man korrigieren könnte. Das Problem ist, dass die Behauptung im Raum steht, das Grunzgesetz könne unsere Rechte definieren bzw. einschränken bzw. an unbestimmte Personengruppen übertragen, und dass Leute diese Behauptung für bare Münze nehmen, wenn nichts davon – TATSÄCHLICH, WIRKLICH – vor dem Naturrecht möglich ist.

Wie Umfragen, aktuelle Ereignisse und der generelle Zustand der Welt zeigen, wissen die meisten Menschen nicht, was ein Recht ist, und daher können sie ihr eigenes Recht weder verteidigen noch die Rechte anderer respektieren. Dass die Mehrheit der Bevölkerrung Demokratie für eine gute Idee hält bzw. durch ihre Wahlbeteiligung unterstützt, verleiht dem Unrecht keine Legitimität.

Denn Rechte sind keine willkürlichen Festlegungen, die Menschen treffen können, sie sind der Urgrund, auf dem Gemeinschaft entstehen kann. Sie sind universelle Prinzipien, die ohne unser Zutun existieren, schon immer existiert haben und für alle Zeit allerorten für jedermann Gültigkeit besitzen. Der objektive Unterschied zwischen Richtig und Falsch gehört dazu, oder auch das Eigentum am eigenen Körper, welches das Individuum zum Souverän macht, verantwortlich für seine eigenen Handlungen.

Das Magnum Opus – das Große Werk – das jeder einzelne von uns gefordert ist anzugehen, besteht darin, dieses okkultierte Wissen um die universellen Prinzipien zu erwerben, in unserem Leben anzuwenden und es dann aktiv und in großem Stil an andere Menschen weiterzugeben.

Wenn Menschen sich der ihnen angeborenen, prinzipiellen Souveränität unbewusst sind und sich deshalb einen „Gesellschaftsvertrag“ aufschwatzen lassen, dann entsteht die Fiktion von sogenannter „Regierung“, einer „Autorität“, die Herrschaft über das Handeln und das Eigentum der Menschen (also über deren RECHTE) beansprucht. Ein anderes Wort hierfür ist Sklaverei. Niemand muss es also wundern, dass wir dauernd von „Auswüchsen“ hören und diese seit ein paar Jahren ganz offensichtlich in allen drei Gewalten an der Tagesordnung sind.

Nur wer sich sklavisch an die Regeln hält, sieht keine Ketten, aber dass der Massa so freundlich ist, unsere Illusion von Rechtmäßigkeit ihm in die Hände spielen zu lassen, heißt nicht, dass dieses Konstrukt sittenkonform oder gültig ist. Im Gegenteil: Es stellt an sich bereits eine Verletzung der Natur- bzw. Menschenrechte dar und ist damit objektiv unmoralisch.

Von „Menschenwürde“ zu sprechen ist der Gipfel der Verhöhnung, denn wenn es überhaupt so etwas wie Menschenwürde gibt, so besteht diese mit Sicherheit darin, ein menschengerechtes Leben zu führen, und dazu gehört die Respektierung unseres Drangs nach Freiheit und die Beachtung unserer natürlichen Rechte. Das Grunzgesetz ist also, wie bereits umfangreich dargelegt, ein schwerwiegendes Verbrechen gegen den Menschen. Es kann nicht verbessert sondern sollte missachtet werden.

Der Staat und seine Regierung – egal wie Staat und Regierung beschaffen sind – können nicht delegitimiert werden. Sie sind per Definition bzw. ihrer Natur nach zutiefst unmoralisch und daher von vorn herein illegitim. Und die Praxis fügt dieser philosophischen Feststellung den sichtbaren Beweis hinzu. Die Existenz von Staat, Verfassung, Regierung und Autorität bzw. deren Legitimität ist eine Illusion, ein gefährlicher Aberglaube.

Es ist nicht nötig, zur Wahl zu gehen oder mit Waffengewalt zu versuchen, bessere Regierungen zu bekommen, sondern das Problem wird aus der Welt geschafft, indem man den Glauben an Autorität aufgibt, ihren Anspruch auf Gehorsam lächerlich macht, ihr die Gefolgschaft mit allen nötigen Mitteln verweigert und aufhört, an sie zu appellieren, damit sie unsere Probleme für uns löst oder anderen Menschen unsere Vorstellung von Ordnung aufzwingt.

Freu dich auf die nächste Sendung, wenn wir die Steuergesetze der Muppets auf Herz und Nieren prüfen… oder auch nicht 😉

Literatur:

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